Der folgende Bericht über die Herrschaft Densborn an der Kyll stammt nicht etwa aus dem Mittelalter, sondern schildert die Situation weniger Jahrzehnte vor der französischen Revolution.
»Nach einer Ordonnanz der Kaiserin Maria Theresia vom 22 Juni 1752 sollten alle Grundbesitzer im Herzogtum Luxemburg behufs Umlage einer Grundsteuer eine gewisse Angabe ihres Grundbesitzes an Ländereien, Renten usw. machen.
Die von Anethan geben in ihrer Erklärung an, dass sie die Herrschaft Densborn als ein Lehen auf das Herzogtum Luxemburg besäßen. Die Herrschaft bestände in der hohen, niederen und mittleren Gerichtsbarkeit mit Zubehör, aus dem Schlosse, Scheune, Stallung, Gärten, Schäferei, Pesche usw., im Rechte der Weide, der Jagd, in dem Vorrange bei Gericht und Tanz, im Rechte, Strafen und Konfiskationen zu verfügen, und in dem Rechte, ihr Vieh in besonderen Herden hüten zu lassen. Sie hätten das Recht, die Mitglieder des Gerichts, bestehend aus einem Schulheißen oder Meier, sieben Schöfen, einem Schreiber und einem Boten zu ernennen und durch diese Gerichtsbarkeit ausüben zu lassen. Die Untertanen von Densborn wären Leibeigene und beständen in den Besitzern von 30 Vogteien und einigen Beisassen. Die Untertanen dürften ohne Erlaubnis der Herrschaft kein Grundstück verkaufen oder veräußern und müssten der Herrschaft der zehnten Pfennig von jedem Verkaufe oder Veräußerung entrichten. Auch die Gemeindegüter dürften nicht ohne Erlaubnis der Herrschaft veräußert werden.
Wenn das Familienhaupt in einer Vogtei sterbe, habe die Herrschaft das Recht der toten Hand, welches darin bestehe, dass die Herrschaft das zweite Vieh oder Möbel für sich nehmen könne, nachdem die Erben das beste für sich ausgesucht hätten. Die Herrschaft stehe das Recht zu, dasjenige von den Kindern, welches sie für das geeignetste halte, in die Vogtei zu setzen und zu verheirateten. Diejenigen Kinder, welche außerhalb der Herrschaft heirateten, müssten eine von dem Schöffengericht zu bestimmende Ablösung summe an die Herrschaft bezahlen. Die Untertanen wären zu Fronden und Handarbeiten bei den Bauten, zur Bewachen des Schlosses, zur Dienstleistung bei der Klapperjagd, zur Reinigung des Kyll, der Bäche und der Schlossgräben verpflichtet, sobald es von ihnen gefordert werde. Diejenigen Untertanen, welche Pferde besäßen, müssten jährlich fünf Fohnden bei der Beackerung, Einfahren des Heus und zu anderen Zwecken nach der Bestimmung der Herrschaft leisten. Zur Zeit der Fruchternte und des Heumachens müssten die Untertanen ohne Unterschied jedesmal einen Tag frohnden. Außer fünf Frondienste, die Pferdebesitzer aber nur drei, nach Willen und Wohl der Herrschaft leisten. Bei Leistung der Frondienste erhielten die Untertanen viermal des Tages die Kost, und beim Heumachen außerdem jeder noch ein halb Pfund Speck. Dann müsse die Gemeinde noch jährlich vier Moselfahrten tun oder für jede 6 Gulden zahlen. Die Geldabgaben, welche die Untertanen der Herrschaft unter verschiedenen Titeln zu entrichten hatten, beliefen sich auf 32 Gulden 17 sols. Jede der 30 Vogteien und jedes der übrigen drei Häuser müsse jährlich ein Huhn geben.«